1 Grundstücke frei für VerkaufBaugebiet Große Mühllach 2. Bauabschnitt Stand JUNI 2016
2 2 Flurstück-Nummer 7007 Nutzungsschablone 01Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 2 Zurück zur Startseite
3 3 Flurstück-Nummer 7008 Nutzungsschablone 01Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 3 Zurück zur Startseite
4 4 Flurstück-Nummer 7009 Nutzungsschablone 01Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 4 Zurück zur Startseite
5 5 Flurstück-Nummer 7010 Nutzungsschablone 01Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 5 Zurück zur Startseite
6 6 Flurstück-Nummer 7011 Nutzungsschablone 01aInformationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 6 Zurück zur Startseite
7 7 Flurstück-Nummer 7018 Nutzungsschablone 01aInformationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 7 Zurück zur Startseite
8 8 Flurstück-Nummer 6961 Nutzungsschablone 02Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 8 Zurück zur Startseite
9 9 Flurstück-Nummer 6962 Nutzungsschablone 02Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 9 Zurück zur Startseite
10 10 Flurstück-Nummer 6963 Nutzungsschablone 02Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 10 Zurück zur Startseite
11 11 Flurstück-Nummer 6964 Nutzungsschablone 02Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 11 Zurück zur Startseite
12 12 Flurstück-Nummer 6965 Nutzungsschablone 02Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 12 Zurück zur Startseite
13 13 Flurstück-Nummer 6966 Nutzungsschablone 02Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 13 Zurück zur Startseite
14 14 Flurstück-Nummer 6930 Nutzungsschablone 03Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 14 Zurück zur Startseite
15 15 Flurstück-Nummer 6931 Nutzungsschablone 03Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 15 Zurück zur Startseite
16 16 Flurstück-Nummer 6929 Nutzungsschablone 04Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 16 Zurück zur Startseite
17 17 Flurstück-Nummer 6932 Nutzungsschablone 05Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 17 Zurück zur Startseite
18 18 Flurstück-Nummer 6934 Nutzungsschablone 05Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 18 Zurück zur Startseite
19 19 Flurstück-Nummer 6936 Nutzungsschablone 06Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 19 Zurück zur Startseite
20 20 Flurstück-Nummer 6959 Nutzungsschablone 07Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 20 Zurück zur Startseite
21 21 Flurstück-Nummer 6960 Nutzungsschablone 07Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 21 Zurück zur Startseite
22 22 Flurstück-Nummer 6968 Nutzungsschablone 08 Information zum BaurechtWichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 22 Zurück zur Startseite
23 23 Flurstück-Nummer 6973 Nutzungsschablone 08Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 23 Zurück zur Startseite
24 24 Flurstück-Nummer 6985 Nutzungsschablone 09Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 24 Zurück zur Startseite
25 25 Flurstück-Nummer 6949 Nutzungsschablone 10Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 25 Zurück zur Startseite
26 26 Flurstück-Nummer 6947 Nutzungsschablone 11Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 26 Zurück zur Startseite
27 27 Flurstück-Nummer 6991 Nutzungsschablone 12Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 27 Zurück zur Startseite
28 28 Flurstück-Nummer 6989 Nutzungsschablone 13Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 28 Zurück zur Startseite
29 29 Flurstück-Nummer 6952 Nutzungsschablone 14Informationen zum zu Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 29 Zurück zur Startseite
30 30 Flurstück-Nummer 6953 Nutzungsschablone 14Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 30 Zurück zur Startseite
31 31 Flurstück-Nummer 6975 Nutzungsschablone 15Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 31 Zurück zur Startseite
32 32 Flurstück-Nummer 6999 Nutzungsschablone 16Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 32 Zurück zur Startseite
33 33 Flurstück-Nummer 6997 Nutzungsschablone 17Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 33 Zurück zur Startseite
34 34 Flurstück-Nummer 6987 Nutzungsschablone 18Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 34 Zurück zur Startseite
35 35 Flurstück-Nummer 6988 Nutzungsschablone 19Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 35 Zurück zur Startseite
36 36 Flurstück-Nummer 6978 Nutzungsschablone 20Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 36 Zurück zur Startseite
37 37 Flurstück-Nummer 6977 Nutzungsschablone 21Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 37 Zurück zur Startseite
38 38 Flurstück-Nummer 6976 Nutzungsschablone 22Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 38 Zurück zur Startseite
39 39 Flurstück-Nummer 6974 Nutzungsschablone 23Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 39 Zurück zur Startseite
40 40 Flurstück-Nummer 6979 Nutzungsschablone 24Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 40 Zurück zur Startseite
41 41 Flurstück-Nummer 6982 Nutzungsschablone 25Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 41 Zurück zur Startseite
42 42 Flurstück-Nummer 6986 Nutzungsschablone 25Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 42 Zurück zur Startseite
43 43 Flurstück-Nummer 6983 Nutzungsschablone 26Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 43 Zurück zur Startseite
44 44 Flurstück-Nummer 6992 Nutzungsschablone 27Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 44 Zurück zur Startseite
45 45 Flurstück-Nummer 6993 Nutzungsschablone 28Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 45 Zurück zur Startseite
46 46 Flurstück-Nummer 6998 Nutzungsschablone 29Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 46 Zurück zur Startseite
47 47 Flurstück-Nummer 7019 Nutzungsschablone 30Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 47 Zurück zur Startseite
48 48 Flurstück-Nummer 7020 Nutzungsschablone 31Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 48 Zurück zur Startseite
49 49 Flurstück-Nummer 7021 Nutzungsschablone ?Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 49 Zurück zur Startseite
50 50 Flurstück-Nummer 7022 Nutzungsschablone ?Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 50 Zurück zur Startseite
51 51 Flurstück-Nummer 7024 Nutzungsschablone ?Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 51 Zurück zur Startseite
52 52 Flurstück-Nummer 7025 Nutzungsschablone ?Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 52 Zurück zur Startseite
53 53 Flurstück-Nummer 7026 Nutzungsschablone ?Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 53 Zurück zur Startseite
54 Nutzungsschablone 1 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 1 Zurück zur Startseite
55 Nutzungsschablone 2 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 2 Zurück zur Startseite
56 Nutzungsschablone 3 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 3 Zurück zur Startseite
57 Nutzungsschablone 4 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 4 Zurück zur Startseite
58 Nutzungsschablone 5 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 5 Zurück zur Startseite
59 Nutzungsschablone 6 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 6 Zurück zur Startseite
60 Nutzungsschablone 7 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 7 Zurück zur Startseite
61 Nutzungsschablone 8 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 8 Zurück zur Startseite
62 Nutzungsschablone 9 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 9 Zurück zur Startseite
63 Nutzungsschablone 10 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 10 Zurück zur Startseite
64 Nutzungsschablone 11 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 11 Zurück zur Startseite
65 Nutzungsschablone 12 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 12 Zurück zur Startseite
66 Nutzungsschablone 13 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 13 Zurück zur Startseite
67 Nutzungsschablone 14 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 14 Zurück zur Startseite
68 Nutzungsschablone 15 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 15 Zurück zur Startseite
69 Nutzungsschablone 16 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 16 Zurück zur Startseite
70 Nutzungsschablone 17 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 17 Zurück zur Startseite
71 Nutzungsschablone 18 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 18 Zurück zur Startseite
72 Nutzungsschablone 19 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 19 Zurück zur Startseite
73 Nutzungsschablone 20 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 20 Zurück zur Startseite
74 Nutzungsschablone 21 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 21 Zurück zur Startseite
75 Nutzungsschablone 22 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 22 Zurück zur Startseite
76 Nutzungsschablone 23 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 23 Zurück zur Startseite
77 Nutzungsschablone 24 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 24 Zurück zur Startseite
78 Nutzungsschablone 25 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 25 Zurück zur Startseite
79 Nutzungsschablone 26 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 26 Zurück zur Startseite
80 Nutzungsschablone 27 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 27 Zurück zur Startseite
81 Nutzungsschablone 28 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 28 Zurück zur Startseite
82 Nutzungsschablone 29 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 29 Zurück zur Startseite
83 Nutzungsschablone 30 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 30 Zurück zur Startseite
84 Nutzungsschablone 31 Informationen zum BaurechtWichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 31 Zurück zur Startseite
85 Wichtige, allgemeine InformationenNebenkosten: Insbesondere Grunderwerbsteuer und Notarkosten: Gehen zu Lasten des Erwerbers Baugebot: Mit dem Bau muss innerhalb von 12 Monaten nach Zuteilung begonnen sein. Baufertigstellung: maximal 24 Monate nach Zuteilung. Nahwärme: Es besteht Anschluss- und Benutzungszwang an das vorhandene Nahwärmenetz. Lärmschutz: Entlang der Seegasse und entlang der L 598 sind passive Lärmschutzmaßnahmen im 1. OG und im DG vorgeschrieben (z.B. Lärmschutzfenster). Vertragsabschluss: Spätestens 3 Monate nach Mitteilung, dass der Gemeinderat das Grundstück dem Käufer zugeteilt hat. Die Gemeinde ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen von der Zuteilung zurück zu treten, wenn der Vertrag innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen ist. Baubeginn: Nach derzeitigem Stand Frühjahr / Sommer 2017 Bauantrag/Kenntnisgabeverfahren: kann nach Zuteilung gestellt werden; Baufreigabe jedoch erst nach vorstehend genannten Zeitpunkt Schnelles Internet: Glasfasertechnik bis ins Gebäude verfügbar Bewerbung/Antragstellung: Das Formular hierzu finden Sie unter nachstehendem Link. Der Antrag ist entweder persönlich abzugeben oder auf postalischem Wege an die Gemeinde zu senden. Bewerbungen und Anträge per sind nicht möglich. Vergaberichtlinien: Die vom Gemeinderat beschlossenen Vergaberichtlinien finden Sie unter nachstehendem Link in dieser Rubrik. Die Vergaberichtlinien müssen von den Erwerbern schriftlich anerkannt werden. Erschließungsvertrag: Der Erwerber muss sich verpflichten, in den Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde und der Firma H+S Projektentwicklung, Griesheim, über die Erschließung des Baugebietes einzutreten. Zurück zur Startseite
86 Ihre Ansprechpartner im Rathaus: Fragen zur Bewerbung und Zuteilung: Fragen zur Bewerbung und Zuteilung: Frau Heike Reis, 2. OG Zimmer 34, Telefon: 06224/ ; Fax: 06224/ ; mail: Fragen zur Bebauung: Herr Christian Niemann, 2. OG Zimmer 34, Telefon: 06224/ ; mail: Zurück zur Startseite