1 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR)Durchsetzung im Rahmen von Menschenrechtsschutzverträgen (treaty-based system) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) Art. 48 (1) Dieser Pakt liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei dieses Paktes zu werden, zur Unterzeichnung auf. (2) Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. (…) (5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die diesen Pakt unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations-Beitrittsurkunde. Art. 49 (1) Dieser Pakt tritt drei Monate nach Hinterlegung der 35. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. (2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der 35. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt er drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR)Präambel „Die Vertragsstaaten dieses Paktes, in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, in der Erkenntnis, dass sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten, in der Erkenntnis, dass nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann, in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern, im Hinblick darauf, dass der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten, (…)“
3 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR)garantiert die klassischen Menschenrechte und Grundfreiheiten (Menschenrechte der 1. Generation) Beispiele: Art. 6 (1) Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden. (…) Art. 9 (1) Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.
4 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR)Art. 2 (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten. (…) (2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind. (3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, a) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben; b) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen; c) dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.
5 Zweites Fakultativprotokoll zum ICCPR zur Abschaffung der TodesstrafeArt. 1 1. Niemand, der der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats dieses Fakultativprotokolls untersteht, darf hingerichtet werden. 2. Jeder Vertragsstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Todesstrafe in seinem Hoheitsbereich abzuschaffen. Art. 2 1. Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig, ausgenommen ein im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts angebrachter Vorbehalt, der die Anwendung der Todesstrafe in Kriegszeiten aufgrund einer Verurteilung wegen eines in Kriegszeiten begangenen besonders schweren Verbrechens militärischer Art vorsieht. (…)
6 Menschenrechtsausschuss (CCPR/Human Rights Committee)Art. 28 ICCPR (1) Es wird ein Ausschuss für Menschenrechte (im folgenden als «Ausschuss» bezeichnet) errichtet. Er besteht aus achtzehn Mitgliedern und nimmt die nachstehend festgelegten Aufgaben wahr. (2) Der Ausschuss setzt sich aus Staatsangehörigen der Vertragsstaaten zusammen, die Persönlichkeiten von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte sind, wobei die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer Erfahrung zu berücksichtigen ist. (3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in ihrer persönlichen Eigenschaft gewählt und sind in dieser Eigenschaft tätig. Art. 31 (1) Dem Ausschuss darf nicht mehr als ein Angehöriger desselben Staates angehören. (2) Bei den Wahlen zum Ausschuss ist auf eine gerechte geographische Verteilung der Sitze und auf die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der hauptsächlichen Rechtssysteme zu achten. Art. 32 Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wieder gewählt werden. (…) Art. 38 Jedes Ausschussmitglied hat vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung des Ausschusses feierlich zu erklären, dass es sein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben werde
7 Staatenberichtsverfahren im Rahmen des ICCPRArt. 40 ICCPR (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte Berichte vorzulegen, und zwar a) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paktes für den betreffenden Vertragsstaat, b) danach jeweils auf Anforderung des Ausschusses. (2) Alle Berichte sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der sie dem Ausschuss zur Prüfung zuleitet. In den Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, die die Durchführung dieses Paktes behindern. (3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann nach Beratung mit dem Ausschuss den Sonderorganisationen Abschriften der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Teile der Berichte zuleiten. (4) Der Ausschuss prüft die von den Vertragsstaaten eingereichten Berichte. Er übersendet den Vertragsstaaten seine eigenen Berichte sowie ihm geeignet erscheinende allgemeine Bemerkungen. Der Ausschuss kann diese Bemerkungen zusammen mit Abschriften der von den Vertragsstaaten empfangenen Berichte auch dem Wirtschafts- und Sozialrat zuleiten. (5) Die Vertragsstaaten können dem Ausschuss Stellungnahmen zu den nach Absatz 4 abgegebenen Bemerkungen übermitteln.
8 Staatenbeschwerdeverfahren im Rahmen des ICCPRArt. 41 (1) Ein Vertragsstaat kann auf Grund dieses Artikels jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach. Mitteilungen auf Grund dieses Artikels können nur entgegengenommen und geprüft werden, wenn sie von einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt hat. Der Ausschuss darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat. Auf Mitteilungen, die auf Grund dieses Artikels eingehen, ist folgendes Verfahren anzuwenden: Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass ein anderer Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Paktes nicht durchführt, so kann er den anderen Staat durch eine schriftliche Mitteilung darauf hinweisen. Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung hat der Empfangsstaat dem Staat, der die Mitteilung übersandt hat, in Bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung oder sonstige Stellungnahme zukommen zu lassen, die, soweit es möglich und angebracht ist, einen Hinweis auf die in der Sache durchgeführten, anhängigen oder zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Verfahren und Rechtsbehelfe enthalten soll. (…)
9 Staatenbeschwerdeverfahren im Rahmen des ICCPRArt. 41 b) Wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der einleitenden Mitteilung bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache dem Ausschuss zu unterbreiten, indem er diesem und dem anderen Staat eine entsprechende Mitteilung macht. c) Der Ausschuss befasst sich mit einer ihm unterbreiteten Sache erst dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass alle in der Sache zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat. d) Der Ausschuss berät über Mitteilungen auf Grund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung. Sofern die Voraussetzungen des Buchstaben c erfüllt sind, stellt der Ausschuss den beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Regelung der Sache auf der Grundlage der Achtung der in diesem Pakt anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten herbeizuführen. (…) (2) Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn zehn Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden.
10 Erstes Fakultativprotokoll zum ICCPR -Individualbeschwerdeverfahren-Art. 1 Jeder Vertragsstaat des Paktes, der Vertragspartei dieses Protokolls wird, erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen seiner Herrschaftsgewalt unterstehender Einzelpersonen an, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines in dem Pakt niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat des Paktes betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist. Art. 2 Vorbehaltlich des Artikels 1 können Einzelpersonen, die behaupten, in einem ihrer im Pakt niedergelegten Rechte verletzt zu sein, und die alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft haben, dem Ausschuss eine schriftliche Mitteilung zur Prüfung einreichen.
11 Erstes Fakultativprotokoll zum ICCPR - Erklärungen und Vorbehalte -Germany "The Federal Republic of Germany formulates a reservation concerning article 5 paragraph 2 (a) to the effect that the competence of the Committee shall not apply to communications a) which have already been considered under another procedure of international investigation or settlement, or b) by means of which a violation of rights is reprimanded having its origin in events occurring prior to the entry into force of the Optional Protocol for the Federal Republic of Germany c) by means of which a violation of article 26 of the [said Covenant] is reprimanded, if and insofar as the reprimanded violation refers to rights other than those guaranteed under the aforementioned Covenant."
12 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR)Art. 2 (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden. (3) Entwicklungsländer können unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte und der Erfordernisse ihrer Volkswirtschaft entscheiden, inwieweit sie Personen, die nicht ihre Staatsangehörigkeit besitzen, die in diesem Pakt anerkannten wirtschaftlichen Rechte gewährleisten wollen.
13 Committee on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR)Art. 16 ICESCR (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden. (2) a) Alle Berichte werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt, der sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie nach Maßgabe dieses Paktes prüft. Art. 17 (1) Die Vertragsstaaten legen ihre Berichte abschnittsweise nach Maßgabe eines Programms vor, das vom Wirtschafts- und Sozialrat binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paktes nach Konsultation der Vertragsstaaten und der betroffenen Sonderorganisationen aufzustellen ist. (2) Die Berichte können Hinweise auf Umstände und Schwierigkeiten enthalten, die das Ausmaß der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Pakt beeinflussen.
14 E/RES/12(1985), vom 28. Mai 1985 The Economic and Social Council, (…)Decides that: (a) The Working Group established by Economic and Social Council decision 1978/10 and modified by Council decision 1981/158 and resolution 1982/33 shall be renamed "Committee on Economic, Social and Cultural Rights" (hereinafter referred to as "the Committee"); (b) The Committee shall have eighteen members who shall be experts with recognized competence in the field of human rights, serving in their personal capacity, due consideration being given to equitable geographical distribution and to the representation of different forms of social and legal systems; to this end, fifteen seats will be equally distributed among the regional groups, while the additional three seats will be allocated in accordance with the increase in the total number of States parties per regional group; (c) The members of the Committee shall be elected by the Council by secret ballot from a list of persons nominated by States parties to the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights under the following conditions: (i) The members of the Committee shall be elected for a term of four years and shall be eligible for re-election at the end of their term, if renominated;
15 E/RES/12(1985) vom 28. Mai 1985 (d) The Committee shall meet annually for a period of up to three weeks, taking into account the number of reports to be examined by the Committee, with the venue alternating between Geneva and New York; (…) (f) The Committee shall submit to the Council a report on its activities, including a summary of its consideration of the reports submitted by States parties to the Covenant, and shall make suggestions and recommendations of a general nature on the basis of its consideration of those reports and of the reports submitted by the specialized agencies, in order to assist the Council to fulfil, in particular, its responsibilities under articles 21 and 22 of the Covenant;
16 General Comments des CESCR Inhalt der general comment zum Recht auf WasserCESCR leitet diese Garantie sowohl aus dem Recht auf einen angemessenen Lebensstandard (Art. 11) wie auch aus dem Recht auf Gesundheit (Art. 12) ab Art. 11 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. (...) Art. 12 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmass an körperlicher und geistiger Gesundheit an.
17 A/RES/63/117, vom 10. Dezember Optional Protocol to the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights Article 1 Competence of the Committee to receive and consider communications 1. A State Party to the Covenant that becomes a Party to the present Protocol recognizes the competence of the Committee to receive and consider communications as provided for by the provisions of the present Protocol. 2. No communication shall be received by the Committee if it concerns a State Party to the Covenant which is not a Party to the present Protocol. Article 2 Communications Communications may be submitted by or on behalf of individuals or groups of individuals, under the jurisdiction of a State Party, claiming to be victims of a violation of any of the economic, social and cultural rights set forth in the Covenant by that State Party. Where a communication is submitted on behalf of individuals or groups of individuals, this shall be with their consent unless the author can justify acting on their behalf without such consent. Article 3 Admissibility 1. The Committee shall not consider a communication unless it has ascertained that all available domestic remedies have been exhausted. This shall not be the rule where the application of such remedies is unreasonably prolonged. (…)
18 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung (CERD), vom 7. März 1966Art. 1 „1. In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Rassendiskriminierung» jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird.“ (...) 4. Sondermaßnahmen, die einzig zu dem Zweck getroffen werden, eine angemessene Entwicklung bestimmter Rassengruppen, Volksgruppen oder Personen zu gewährleisten, die Schutz benötigen, soweit ein solcher erforderlich ist, damit sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt genießen und ausüben können, gelten nicht als Rassendiskriminierung, sofern diese Maßnahmen nicht die Beibehaltung getrennter Rechte für verschiedene Rassengruppen zur Folge haben und sofern sie nicht fortgeführt werden, nachdem die Ziele, um derentwillen sie getroffen wurden, erreicht sind.“
19 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung (CERD)Die Vertragsstaaten erklären gem. Artikel 4 a zu einer strafbaren Handlung: Jede Verbreitung von Ideen, die sich auf die Überlegenheit einer Rasse oder den Rassenhass gründen, Jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung, Jede Gewalttätigkeit oder Aufreizung dazu gegen eine Rasse oder eine Personengruppe anderer Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit, Jede Unterstützung rassenkämpferischer Betätigung einschließlich ihrer Finanzierung, Die Beteiligung an rassistischen Organisationen oder Tätigkeiten (Artikel 4 b). Die Vertragsstaaten erklären gem. Artikel 4 b alle Organisationen und alle organisierten oder sonstigen Propagandatätigkeiten, welche die Rassendiskriminierung fördern und dazu aufreizen als gesetzeswidrig.
20 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung (CERD)Art. 5 (...) a) das Recht auf Gleichbehandlung vor den Gerichten und allen sonstigen Organen der Rechtspflege, b) das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit oder Körperverletzung, gleichviel ob sie von Staatsbediensteten oder von irgendeiner Person, Gruppe oder Einrichtung verübt werden, c) die politischen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht auf der Grundlage allgemeiner und gleicher Wahlen, das Recht auf Beteiligung an der Regierung und an der Führung der öffentlichen Angelegenheiten auf jeder Ebene sowie das Recht auf gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen Dienst, d) sonstige Bürgerrechte, insbesondere i) das Recht auf Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der Staatsgrenzen, ii) das Recht, jedes Land einschließlich des eigenen zu verlassen und in das eigene Land zurückzukehren, iii) das Recht auf Staatsangehörigkeit, iv) das Recht auf Ehe und auf freie Wahl des Ehegatten, v) das Recht, allein oder in Verbindung mit anderen Vermögen als Eigentum zu besitzen, (…)
21 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung (CERD)Art. 5 (…) vi) das Recht zu erben, vii) das Recht auf Gedanken—, Gewissens— und Religionsfreiheit, viii) das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, ix) das Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden, e) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere i) das Recht auf Arbeit, auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen, auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit, auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, auf gerechte und befriedigende Entlöhnung, ii) das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten, iii) das Recht auf Wohnung, iv) das Recht auf öffentliche Gesundheitsfürsorge, ärztliche Betreuung, soziale Sicherheit und soziale Dienstleistungen, v) das Recht auf Erziehung und Ausbildung, vi) das Recht auf eine gleichberechtigte Teilnahme an kulturellen Tätigkeiten, f) das Recht auf Zugang zu jedem Ort oder Dienst, der für die Benutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen ist, wie Verkehrsmittel, Hotels, Gaststätten, Cafés, Theater und Parks.
22 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung (CERD)Art. 7 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, unmittelbare und wirksame Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet des Unterrichts, der Erziehung, Kultur und Information, zu treffen, um Vorurteile zu bekämpfen, die zu Rassendiskriminierung führen, zwischen den Völkern und Rassen- oder Volksgruppen Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zu fördern sowie die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und dieses Übereinkommens zu verbreiten.
23 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung (CERD)Art. 22 Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, die nicht auf dem Verhandlungsweg oder nach den in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren beigelegt werden kann, so wird sie auf Verlangen einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, sofern nicht die Streitparteien einer anderen Art der Beilegung zustimmen.
24 Übereinkommen über die Rechte der Kinder (Kinderrechtskonvention)Art. 2: Diskriminierungsverbot, alle Rechte gleichberechtigt für alle Kinder. Anerkannte Rechte werden für Kinder normiert Recht auf Leben, Art. 6. Meinungsfreiheit, Art. 12; 13. Religions- und Gewissensfreiheit, Art. 14. Versammlungsfreiheit, Art. 15. Familie und Privatheit, Art. 16. Informationsfreiheit, Art. 17. Gesundheit, Art. 24, soziale Sicherheit, Art. 26, angemessenen Lebensstandard, Art. 27, Bildung, Art. 28. Schutz vor Folter und Freiheitsentzug, Art. 37. Art. 3: Kindeswohl als oberstes Auslegungsprinzip Gezielte Kinderrechte Kenntnis der Abstammung, soweit möglich, Art. 7 I. Beistand, wenn Rechte beeinträchtigt sind, Art. 8 II. Recht auf Umgang mit den Eltern, Art. 8. Beide Elternteile sollen Fürsorge haben, Art. 18. Schutz vor Gewalt, Art. 19, und allgemein Schutzverpflichtung für Kinder ohne Eltern, Art. 20. Teilhabe behinderter Kinder, Art. 23. Recht auf Spiel und Erholung, Art. 31 Schutz vor Kinderarbeit und Ausbeutung, Art. 32. Schutz vor Drogen, Art. 33. Schutz vor sexueller Ausbeutung und vor Missbrauch, Art. 34. Besonderheiten der Kinder beachten, wenn Straftat verdächtig, Art. 40.
25 Zusatzprotokolle zur KinderrechtskonventionFakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, - am 12. Februar 2002 in Kraft getreten, 139 Vertragsstaaten - Art. 1; 2: unter 18 keine Beteiligung an Feindseligkeiten und keine Wehrpflicht. - klare Altersgrenze bei 18, auch nicht 15 für Rekrutierung Fakultativprotokoll zur Kinderkonvention betreffend den Kinderhandel, die Kinderprostitution und Kinderpornographie, - am 18. Januar 2002 in Kraft getreten, 142 Vertragsstaaten - Art. 1; 3: Verbot und Strafanordnung. - Art. 4; 5: Begründung von Strafbarkeit und Einbeziehung der Tat in Auslieferungsabkommen